veröffentlichung des AOP Gutachten
- 1. Ausgangssituation sowie Maßnahmen und Pläne der Politik (Ausgangssituation Varizenchirurgie und wo ist das Dilemma?)
- 2. Umsetzung der Vorgaben der Politik im Bereich der Selbstverwaltung (Vorschlag der DKG – klinisch ambulante Leistungen, Hybrid-DRG / Fazit aus Sicht des Berufsverbandes und der DGP)
DAS IGES GUTACHTEN UND DIE ZUKUNFT DER VARIZENCHIRURGIE
- Steigender ambulanter Versorgungsbedar
- Zunehmender Fachkräftemangel in nahezu allen Gesundheitsberufen
- Moderne Narkose- und Operationsverfahren
- Fortschritte in Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Wunsch der Patientinnen und Patienten unmittelbar nach der Behandlung in gewohntes Umfeld zurückzukehren
- Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog, § 115b SGB V)
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV, § 116b SGB V)
- Versuche, strikte Trennung des ambulanten und stationären Sektors durch gezielte Öffnungen aufzuheben, bislang wenig erfolgreich
- Auftrag zur Erweiterung des AOP-Kataloges auf Basis eines Gutachtens durch das MDK-Reformgesetz noch aus letzter Legislaturperiode.
- AOP-Gutachten des IGES Instituts veröffentlicht am 01.04.2022
- Koalitionsvertrag 2021 – 2025
Aufgaben und Aufbau des Gutachtens:
- Ambulant durchführbare Operationen
- Stationsersetzende Eingriffe
- Stationsersetzende Behandlungen
Das Gutachten empfiehlt rund 2.500 medizinische Leistungen, die zusätzlich in den Katalog für ambulantes Operieren, kurz AOP-Katalog, aufgenommen werden sollten. Damit würde sich die Anzahl der derzeit möglichen ambulanten Leistungen von Kliniken nahezu verdoppeln. Vorgesehen ist zudem ein praktikables Verfahren für Krankenhäuser, mit dem je nach individueller Behandlungssituation ein stationärer Aufenthalt begründet werden kann. Dies soll die Patientensicherheit erhöhen, aber auch unnötige Prüfverfahren für Kliniken verhindern.
„Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu fördern, setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um.“
Ausgangssituation Varizenchirurgie und wo ist das Dilemma?
- Sektorenübergreifende Versorgung nach § 115b SGB V mit dem AOP-Vertrag als Regelwerk zwischen den Selbstverwaltungsparteien – Vergütung im Rahmen des EBM
- Integrierte Versorgung seit 2000: § 140 SGB V ermöglicht Individualverträge zwischen Leistungsträgern und -erbringern – Vertraglich festgelegter Erlös mit gesonderter Komplexpauschale
- Pilotprojekt „Hybrid-DRG“ Thüringen seit 2017 – flexibles Honorierungssystem zwischen EBM und DRG
- Stationäre Leistungserbringung – Honorierungssystem- DRG
- Behandlung der Varikose zeigt hohes Ambulantisierungspotenzial
- Ops-Code 5-385.* unter den Top 25 Leistungspositionen lt. Gutachten
- Leistung unter stationären Bedingungen wies zu 97 % einen PCCL von 0 und zu 98 % keinen Pflegegrad auf
- Simultane Leistung nach DRG F39B mit ähnlichem Ergebnis, ebenso mit erheblichem Anteil an ambulant-sensitiven Krankenhausfällen
- DRG und Ops-Code der Varikosebehandlung zählen zu den dritthäufigsten geprüften primären Fehlbelegungen
- Es ist eine deutliche Zunahme der ambulanten Leistungen gegenüber den stationären Leistungen zu verzeichnen. Stationäre Varizeneingriffe sind fast nur als „Tages-DRG`s erbringbar oder werden von den Kassen abgelehnt.
- Die derzeitigen Unterschiede bei den Erlösen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung sind sehr groß.
- Über den AOP-Katalog wird derzeit nur die klassische Varizen-OP vergütet – ist diese allerdings kostendeckend erbringbar? Dies führt letztendlich zu einer weiterhin angestrebten Hospitalisierung dieser Patienten durch die Krankenhäuser.
- Über entsprechende Selektivverträge sind endovsale Leistungen ambulant gegenüber den Kostenträgern abrechenbar – doch nicht alle Kostenträger tragen diese Leistungen über IV-Verträge und es herrscht ein sehr heterogenes Bild der Preise und nicht jede Praxis oder jedes Krankenhaus verfügt über solche Verträge.
Frage: Ist die Beratung zur medizinische Therapie durch den behandelnden Arztes ggü. dem Patienten immer Ergebnis der Überzeugung des Arztes – welche Therapieform ist für den Patienten die medizinisch sinnvolle?
Antwort: Die Wahl der Therapie bei den unterschiedlichen Stadien der Varikose in Deutschland ist wohl nicht immer nur Ergebnis der Auswahl aus rein medizinischer Indikation durch den Arzt gemeinsam mit dem Patienten, sondern auch ein Ergebnis der Abrechnungsmöglichkeit im GKV-Bereich
Die Therapiefreiheit des Arztes individuell für den Patienten ist somit nicht sicher gegeben.
Insgesamt ist die Versorgungssituation damit unbefriedigend aus Sicht der Krankenhäuser, aus Sicht der niedergelassenen Ärzte, aus Sicht der Kostenträger und besonders aus Sicht der Patienten – „Zweiklassenmedizin“?
- Weiter so wie bisher? – dies kann auf Dauer keine Lösung sein
- Aufnahme der Leistungen in den AOP-Katalog? – ja aber!!: Leistungen müssen kostendeckend erbringbar sein, damit die Leistungserbringer nachhaltig zur ambulanten Erbringung motiviert sind.
- Aufnahme in den Katalog klin. Ambulante Leistungen? – ja aber!!: Abbildung als klinisch ambulante Leistungen / Hybrid-DRG darf nicht dazu führen, dass niedergelassene Ärzte von der Leistungserbringung ausgenommen werden, Varizenchirurgie darf nicht zum Spielball – wer darf erbringen? – zwischen den Leistungssektoren werden.
- Weiter mit IV-Verträgen? – ja aber!!: Zweiklassenmedizin?
Keine Verteilungskämpfe zwischen den Sektoren!! Gleiche Leistung – gleiche Erlöse!!
- Dr. Karsten Hartmann (Vorsitzender), Dr. Kerstin Schick (Vorsitzende), Dr. Iris Weingard (Schatzmeisterin), Dr. Tobias Hirsch (Generalsekretär),
- Dr. Kristina Korsake, Dr. Thomas Weiler, Dr. Bertram Wittrin, Dr. Peter Neff; Dr. Philipp Zollmann, Dr. Martin Krajci, Dr. Holger Kluess