1. Der Verein bezweckt die Vertretung, Förderung und Wahrung der berufs- und gesundheitspolitischen Interessen phlebologisch tätiger Ärztinnen und Ärzte. Er hat die honorarpolitischen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, ferner hat er die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder in engem Zusammenwirken mit den wissenschaftlichen Gesellschaften zu fördern.
  2. Der Verein ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergünstigungen, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen oder unverhältnismäßig hoch sind, dürfen weder an natürliche noch an juristische Personen geleistet werden.
  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen e.V.“.
  2. Sitz des Vereines ist Wiesbaden. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede/jeder in der Bundesrepublik Deutschland tätige Ärztin/Arzt werden, die/der regelmäßig auf dem Gebiet der Phlebologie tätig ist. Der Vorstand entscheidet abschließend über den jeweiligen Aufnahmeantrag. Vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge werden zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt, die durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.
  2. Der Verein kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen.
  3. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  4. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Dem Antrag sind beizufügen Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise.
  5. Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft: 

    1. Ordentliche Mitgliedschaft:
    a. Besitz der Bereichsbezeichnung „Phlebologie“ oder Facharztbezeichnung Dermatologie oder „Angiologie“ oder Gefäßchirurgie, alternativ

    b. Anerkanntes Mitglied der Fortbildungsakademie (FBA) der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (DGP) mit gültigem Fortbildungszertifikat
    c. Ärzte, die nachweislich schwerpunktmäßig in der Phlebologie/Gefäßmedizin arbeiten ohne die Anforderungen nach 5.1a oder 5.1b zu erfüllen.

    Der Vorstand entscheidet abschließend über den jeweiligen Aufnahmeantrag, kann jedoch diesen zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorlegen, die durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

    2. Außerordentliche Mitgliedschaft:
    a. Ärzte/Ärztinnen in Weiterbildung
    b. Fördernde Mitglieder

    6. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Tod
    b. durch Austritt. Der Austritt ist dem ersten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden.
    c. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Zurückgabe/Aberkennung der Approbation.
    d. durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt. Ein solcher Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die Interessen und Ziele des Verbandes verstößt, ohne rechtfertigenden Grund mit mindestens zwei Jahres-Beiträgen im Rückstand ist.

    7. a. Angegebene und offizielle Adressen einschließlich E-Mail-Adressen dürfen nicht nur im internen Mitgliederverzeichnis publiziert sondern auch im Online-Verzeichnis im Internet dargestellt werden.
    b. Die Adressen dürfen nach Vorprüfung durch den Vorstand im Interesse der Mitglieder des Berufsverbandes sowohl an interessierte Patienten als auch zu Informations- und Werbungszwecken an die Industrie weitergegeben werden.
    c. Adressänderungen sind vom Mitglied selbst umgehend an den Berufsverband zu melden.
    d. Soweit die Adressen weder im Internet dargestellt werden noch weitergegeben werden sollen, muss dies schriftlich an den Vorstand vom einzelnen Mitglied gemeldet werden.

Die von den Mitgliedern des Verbandes zu erbringenden Beiträge regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dessen Stellvertreter
  • dem Generalsekretär
  • dem Schatzmeister
  • den Beiräten

2. Der Verein wird

  • durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, alternativ zusammen mit
  • dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister, also zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode, für die sie gewählt wurden, ohne Angabe von Gründen zur Verfügung stellen. Scheidet der Vorsitzende aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Funktion. Scheiden sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter aus oder verringert sich durch weitere Rücktritte die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als drei, so ist binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die gesamt Vorstandschaft neu wiedergewählt werden muß.

Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

3. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Verbandes. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Verbandsvermögens, sowie ggf. die Herausgabe von Verbandsnachrichten.
  2. Der Vorstand beruft – sofern erforderlich – aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat für Referatsbereiche.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen den Leiter der Mitgliederversammlung.
  4. Der Generalsekretär hat über jede Verhandlung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Sekretär und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das die Versammlung geleitet hat.
  5. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und verwaltet die ordnungsgemäß. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, ist zur Empfangnahme von Zahlungen für den Verband berechtigt und kann Empfangsquittungen ausstellen. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

Die Tätigkeit des Vorstandes sowie evtl. von diesem beauftragte Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld, eine Praxis-Ausfallentschädigung und einen Ersatz von Spesen gegen Nachweis. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a. den Jahresbericht des Vorsitzenden
    b. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    c. den Bericht der Kassenprüfer
    d. die Entlastung des Vorstandes
    e. Wahlen
    f. die Beitragsordnung
    g. die Geschäftsordnung des Vorstandes
    h. Sonstige zur Abstimmung vorgelegte Tagesordnungspunkte.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens bis 01.12. eines Geschäftsjahres abzuhalten. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ( Poststempel der Absendung).
    Die form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    Mängel hinsichtlich der Form und Frist der Ladung zur Mitgliederversammlung gelten als geheilt, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder den Mangel in der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung rügen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern.
  4. Neben der Wahl des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag muß spätestens zwei Wochen vor der Ladungsfrist beim Vorstand eingehen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, die Änderung des Vereinszweckes kann nur einstimmig erfolgen. Für Beschlüsse, durch die die Rechte eines Mitgliedes unmittelbar betroffen werden ( z.B. Ausschluß gemäß Paragraph 3 Absatz 6 d ) ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Einzelne Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Anzahl der Vollmachten, die ein Mitglied auf sich vereinigen kann, ist auf drei begrenzt.
  8. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist bis spätestens zwei Monate nach der letzten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzusenden. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Phlebologie.

Mannheim 23.2.2018
Horst Gerlach, 1. Vorsitzender
Stefan Kussmann, Generalsekretär