BVP Newsletter 07-2017

 

Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Mit diesem Newsletter möchte ich die Berichterstattung über unsere Sitzung bei der DGP Jahrestagung fortsetzen. Zuvor aber eine eher interessante, als für Phlebologen wichtige Abrechnungsmitteilung:

Die KBV hat mit den Unfallversicherungsträgern eine Erhöhung der Gebühren in der UV-GOÄ für die letzten 4 Jahre in Höhe von 18% ausgehandelt. Man habe auch keine Notwendigkeit für wesentliche Legendenänderungen der Ziffern gesehen.

Das bestätigt doch eindeutig unsere Forderung, bei aller Unabsehbarkeit einer neuen GOÄ, längst eine adäquate Gebührenerhöhung seitens der BÄK einzufordern. Es bleibt absolut unverständlich, warum dies nicht geschieht.

Nun zu weiteren Ergebnissen der Sitzung:

 

GOÄ Stand

 

• Die Leistungslegendierung ist abgeschlossen und in Abstimmung mit der PKV

• Phlebologisch-diagnostische Ziffern:

–       LRR erhält Zuschlag für Tourniquetest

• Probleme gibt es mit der Verödungsziffer, weil bisher die Schaumsklerosierung nicht als separate Legende durchgesetzt werden konnte.

• Die endovasalen Verfahren finden Eingang in die GOÄ, aber es bleibt die Bewertung abzuwarten.

• Die isolierte zusätzliche Seitenastexhairese soll abrechenbar sein, eine Seitenastentfernung endovasal ist bisher nicht legendiert, von uns aber noch einmal in die Verhandlungen eingebracht.

• Bei den operativen Verfahren werden Magna und Parva-Stripping nebeneinander abrechenbar sein. Auch hier fordern wir, die Seitenastexhairese im Sinne einer gleichen Legendierungssystematik getrennt abrechnen zu können.

IV-Verträge

Zu diesem Thema kommen immer wieder Anfragen, in wieweit man Anspruch habe zur Teilnahme an solchen häufig regionalen Verträgen. Der Berufsverband hat daher von unserem Justiziar dazu eine Rechtsübersicht erstellen lassen, die ich nachfolgend in den wichtigsten Auszügen wiedergeben möchte:

Rechtshintergrund zur Vertragsfreiheit der KK

• Grundsätzlich ist bei Abschluss von und Teilnahme an solchen Verträgen der Besonderen Versorgung von dem auch sonst im Zivilrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen. Nach diesem Grundsatz kann jeder selbst entscheiden, mit wem er Verträge eingehen will und mit wem nicht. Nur in sehr engen Grenzen kann hiervon abweichend ein „Kontrahierungszwang“ bestehen, etwa bei Monopolstellungen von Markteilnehmern

• Die freie Wahl der Vertragspartner ist also sozusagen der rechtliche Grundfall, von dem im Einzelfall abgewichen wird

• Es können Grundrechte relevant werden, die öffentliche Vertragspartner im Ergebnis verpflichten, gleiche Chancen der Marktteilnahme zu gewähren

• Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009 (dort für einen Orthopädieschuhmacher) entschieden, dass die Teilnahme an einem IV-Vertrag dem europäischen Vergaberecht unterfällt. Dies hätte zur Folge, dass die beteiligte Krankenkasse bei einem Leistungsvolumen von mehr als 20.000,00 € die im Rahmen des IV-Vertrages zu erbringenden Leistungen öffentlich ausschreiben muss.

• Damit wird sichergestellt, dass eine Auswahl zwischen verschiedenen interessierten Leistungserbringern nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien

• Jedenfalls bei größeren IV-Verträgen ließe sich an dieser Stelle also gegebenenfalls Druck auf die Krankenkassen ausüben.

• Wesentlich restriktiver stellt sich die Lage allerdings dar, wenn es um den Beitritt weiterer Leistungserbringer zu einem bereits bestehenden IV-Vertrag geht, der nicht nach den obigen Gesichtspunkten angreifbar ist.

• Die beteiligte Krankenkasse kann weitere Leistungserbringer dabei aufgrund ihrer Position als öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaft nur ablehnen, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen, worunter allerdings auch solche Gesichtspunkte fallen wie die Erschöpfung von Kapazitätsgrenzen oder die Beschränkung des IV-Vertrages auf bestimmte Regionen.

 

Qualitätsmanagement

Nun möchte ich zu einem ganz wesentlichen Thema für unsere aktuelle Arbeit kommen. Es soll die Antwort auf Vorwürfe seitens der Krankenkassen sein, dass mit der Einführung der endovasalen Verfahren eine ganz deutliche Mengenausweitung erfolgt sei. Ich hatte dies ja schon einmal am Beispiel das AOK-Vertrages BW für die endovasale Therapie erläutert. Unsere Offensive lautet also:

Qualitätssteigerung der VKZ Zertifizierung für chirurgisch oder endovasal tätige Praxen

•  Um eine verbesserte Akzeptanz bei Ausschreibung von Verträgen für extrabudgetäre Leistungen zu erzielen, soll eine höherwertige QM-Situation nachgewiesen werden

• Ideen dazu:

–       Erstellung eines Anforderungskatalogs zur Sicherung der medizinischen Indikationsstellung   für invasive Eingriffe

–       Garantierte vor Ort Audits mit Beurteilung der Indikationsunterlagen bei mind. 10% der Teilnehmer im Jahr

–       Führung eines Ergebnisregisters

–       Höhere Kosten von ~ 150.- €/ anno nicht vermeidbar

Grundsätzlich wird die Initiative von der Endo-AG mitgetragen, Gespräche mit der VOP-AG werden folgen. Die Details und Inhalte werden auf alle Fälle mit den wissenschaftlichen AG’s  und BNG abgestimmt werden. Die Zustimmung in der Sitzung zu dieser Aktion war sehr groß. Ich denke, es wird sehr spannend, wie Krankenkassen darauf reagieren.

Soweit die abschließenden Informationen zu unserer Sitzung

 

Mit den besten Wünschen verbleibe ich

Ihr

     Dr.med Horst-E. Gerlach